Es trifft zu, dass die A.___AG weder im Gesuch Ausländerbewilligung (Formular B1) noch im zugehörigen Begleitschreiben vom 12. Februar 2015 einen Antrag auf die Zulassung von B.___ in der Promotion League gestellt hat. Auch trifft zu, dass B.___ gemäss dem eben erwähnten Begleitschreiben als Profi- Fussballspieler für die 1. Mannschaft verpflichtet worden war und damit nicht für den Einsatz in der Promotion League bestimmt ist. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die A.___AG einen Einsatz von B.___ in der Promotion League grundsätzlich ausgeschlossen hat.