auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League nicht beschwert, weil gar kein Antrag auf eine Arbeitsbewilligung für Einsätze in der Promotion League gestellt worden sei. Das AWA hat im vorliegenden Rekursverfahren keinen entsprechenden Einwand erhoben. Da die Rekursberechtigung von Amtes wegen zu prüfen ist, rechtfertigt es sich aber, die Rechtsauffassung des SEM auch im vorliegenden Rekursverfahren zu prüfen.