1.2 Die formelle Beschwer liegt vor, wenn ein Rekurrent mit seinen Rechtsbegehren bei der Vorinstanz nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 403). Das SEM machte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss geltend, die A.___AG sei durch die Einschränkung der Arbeitsbewilligung von B.___ auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League nicht beschwert, weil gar kein Antrag auf eine Arbeitsbewilligung für Einsätze in der Promotion League gestellt worden sei.