1. 1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Näher zu prüfen ist hingegen die Rekursberechtigung. Nach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut. Zudem ist eine sogenannte formelle Beschwer erforderlich.