In der Verfügung würden die Einschränkungen auf Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen des SEM zum AuG abgestützt. Hierzu sei vorab darauf hinzuweisen, dass Gerichte und Rechtsmittelinstanzen nicht an eine verwaltungsinterne Weisung gebunden seien. Im Übrigen sei die erwähnte Ziffer der Weisungen und die gestützt darauf verfügte Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten keineswegs sachgerecht und zudem weder verhältnismässig noch rechtsgleich.