- Eine Kurzaufenthaltsbewilligung könne zwar gestützt auf Art. 32 Abs. 2 AuG „für einen bestimmten Aufenthaltszweck“ erteilt und „mit weiteren Bedingungen“ verbunden werden. Solche Einschränkungen und Bedingungen müssten aber sachlich begründet und verhältnismässig sein.