Der RD VD setzte daraufhin RA C.___ Frist zur Rekursergänzung bis 22. September 2015. Seite 3/10 J. RA C.___ hielt in seiner Rekursergänzung vom 22. September 2015 am bereits gestellten Rechtsbegehren fest, welches er im Wesentlichen wie folgt begründete: - Der Rekurs richte sich ausschliesslich gegen Ziffer 3 der Verfügung, die B.___ lediglich eine Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League erlaube. Streitig sei also, ob der positive Vorentscheid von dieser Bedingung abhängig gemacht werden dürfe.