I. Am 3. September 2015 ersuchte RA C.___ den RD VD, die Sistierung aufzuheben und ihm eine Nachfrist zur Rekursbegründung anzusetzen. Er begründete seine Meinungsänderung damit, dass sich das SEM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt stelle, es fehle der A.___AG an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Nach Ansicht des SEM würde die A.___AG aus einer Gutheisssung der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht nämlich keinen unmittelbaren praktischen Nutzen ziehen, da weiterhin die vom kantonalen AWA verfügte Einschränkung gelten würde und diese Einschränkung weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben werden könne.