Das SEM stimmte dem positiven Vorentscheid mit Verfügung vom 24. Februar 2015 zu. In der Begründung (nicht aber im Dispositiv) führte es aus, dass die „Bewilligung ausschliesslich zwecks vorübergehendem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit als Sportprofessional NLA/NLB Fussball“ erteilt werde und die „Bewilligung ausdrücklich an diese Tätigkeit gebunden, ein Wechsel der Erwerbstätigkeit […] daher grundsätzlich ausgeschlossen“ sei. Im Weiteren hielt das SEM fest, dass die im kantonalen Vorentscheid enthaltenen Bedingungen integraler Bestandteil der Zustimmungsverfügung seien.