Eine spezielle Begründung für die Beschränkung ist in der Verfügung nicht zu finden. Das AWA führte lediglich in allgemeiner Form aus, dass Ausnahmebewilligungen nach Art. 23 Abs. 3 Bst. b AuG bei anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport erteilt würden. Bewilligungen würden jedoch nur an Verbände oder Vereine erteilt, deren Mannschaft in einer der oberen Spielklassen spiele, z.B. im Fussball in der Super oder Challenge League. D. Ebenfalls am 18. Februar 2015 übermittelte das AWA den positiven Vorentscheid ans Staatssekretariat für Migration (SEM) und ersuchte dieses um die Zustimmung nach Art. 99 AuG.