C. Das AWA erliess mit Verfügung vom 18. Februar 2015 einen positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid. In Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs führte das AWA jedoch Folgendes aus: 3. Diese Zulassung ist beschränkt auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League.