{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-05_2015-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=133&type=1563347022&cHash=5bb8fb3582dff54d0f15abc20107fa93", "Checksum": "71664c7a67faf3d619e7433a25fa4c10"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:20", "Num": ["VD/AWA-15.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:20", "Checksum": "103ee49ce587dc4f75b8efe378166433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05\nRegeste:\nStreitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde.\n\n Seite 8/10\nund einer ungenügenden Spielpraxis führt. Das bedeutet aber, dass die\nA.___AG dannzumal genügend Zeit haben wird, beim AWA eine Ausnahmebewilligung für den befristeten Einsatz von B.___ in der Promotion League zu beantragen und eine Verweigerung der Ausnahmebewilligung mittels Rekurs anzufechten.\n\n- Soweit sich die A.___AG auf den Standpunkt stellen sollte, die Zulässigkeit\nvon Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei im Hinblick auf zukünftige\nGesuche für weitere ausländische Spieler im vorliegenden Rekursverfahren zu klären, weil jeder Spieler eine Akklimatisierungsphase in der\n2. Mannschaft benötige, ist darauf hinzuweisen, dass Ziffer 3 der Verfügung die Akklimatisierung und direkte Eingliederung von B.___ in die\n1. Mannschaft offensichtlich nicht verhindert hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb bei anderen Spielern bzw. zukünftigen Gesuchen eine direkte\nEingliederung in die 1. Mannschaft nicht ebenfalls möglich sein sollte.\n\n1.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrenten kein aktuelles\nRechtsschutzinteresse haben und dass kein Grund vorliegt, ausnahmsweise\nauf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Den\nRekurrenten fehlt daher die Rekursberechtigung im Sinn von Art. 45 Abs. 1\nVRP und auf den Rekurs ist nicht einzutreten.\n\nZuhanden der Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Volkswirtschaftsdepartement im Rekursverfahren VD/AWA-14.17 entschieden hat,\ndass Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen AuG insofern gegen die Rechtsgleichheit\nverstösst, als für Mannschaften der Promotion League grundsätzlich keine arbeitsmarktlichen Bewilligungen nach Art. 40 Abs. 2 AuG erteilt werden. Es befremdet etwas, dass die Vorinstanz kurz nach Erhalt dieses Rekursentscheids\nden Einsatz eines ausländischen Spielers erneut grundsätzlich auf Challenge\nund Super League beschränkte.\n\n2. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nDa auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer vollständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten den beiden Rekurrenten\naufzuerlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1‘000.  festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.\n\nIm Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen\n(Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten grundsätzlich nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt\n(Art. 98bis VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist den Rekurrenten\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nSeite 9/10\nEntscheid\n\n1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.\n\n2. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt und den beiden\nRekurrenten auferlegt.\n\n3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungspräsident\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 10/10\n"}