{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-05_2015-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=133&type=1563347022&cHash=5bb8fb3582dff54d0f15abc20107fa93", "Checksum": "71664c7a67faf3d619e7433a25fa4c10"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:20", "Num": ["VD/AWA-15.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:20", "Checksum": "103ee49ce587dc4f75b8efe378166433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05\nRegeste:\nStreitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde.\n\n1.3 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder\nrechtliche Situation eines Rekurrenten durch den Ausgang des Rekursverfahrens beeinflusst werden kann (GVP 1996 Nr. 59). Das schutzwürdige Interesse\nist mit anderen Worten dann zu bejahen, wenn der Rekurrent einen praktischen\nNutzen aus der Gutheissung seines Rekurses zieht.\n\nZudem ist erforderlich, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell ist. Die Gutheissung des Rekurses muss sich also auf die aktuelle Situation des Rekurrenten\nauswirken bzw. ihm aktuell einen praktischen Nutzen verschaffen. Allerdings\ngenügt es, wenn die Wirkungen erst in Zukunft eintreten, sofern das Begehren\nnicht darauf abzielt, gleichsam „auf Vorrat“ eine Entscheidung herbeizuführen\n(vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 400 ff. mit Hinweisen).\n\n1.4 Im vorliegenden Fall liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor.\nB.___ spielt zur Zeit in der 1. Mannschaft des FC D.___, die der Super League\nangehört. Er wird somit durch die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung, wonach\ner nur in der Super League und der Challenge League spielen darf, in seiner\nErwerbstätigkeit zur Zeit nicht eingeschränkt und hätte aktuell keinen Nutzen\ndavon, wenn die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung aufgehoben würde.\n\nAuch die A.___AG hätte aktuell keinen Nutzen davon, wenn Ziffer 3 der Verfügung aufgehoben würde. Sie hat B.___ als Spieler für die 1. Mannschaft engagiert, wo sie ihn aktuell einsetzen kann. Ein Interesse, B.___ aktuell in der Promotion League einsetzen zu können, ist nicht zu erkennen und wurde von der\nA.___AG auch nicht geltend gemacht.\n\n1.5 Die Rekurrenten machen in ihrer Rekursergänzung jedoch geltend,\nes müsse zulässig sein, B.___ nach einer verletzungsbedingten Absenz zunächst in der 2. Mannschaft - d.h. in der Promotion League - einzusetzen, um\nihn langsam wieder an das höhere Niveau der Super League heranzuführen\n(vgl. Ziffer 46 der Rekursergänzung). Sie machen damit sinngemäss geltend,\ndass ihnen die Gutheissung des Rekurses einen praktischen Nutzen verschaffen würde, dessen Wirkung in Zukunft eintreten werde, weshalb ein aktuelles\nRechtsschutzinteresse zu bejahen sei.\n\nDie Rechtsauffassung der Rekurrenten trifft nicht zu. Es ist offen, ob sich B.___\nje derart stark verletzen wird, dass er eine Aufbauphase in der 2. Mannschaft\n\nSeite 7/10\nbenötigen wird. Die Rekurrentin verlangen mit ihrem Rechtsbegehren nicht die\nAufhebung einer Beschränkung, die sich in absehbarer Zukunft mit grosser\nWahrscheinlichkeit auswirken wird, sondern sie verlangen eine Entscheidung\nfür einen bloss möglichen Fall, von dem heute noch völlig ungewiss ist, ob er\nje eintreten wird. Damit verlangen sie eine Entscheidung „auf Vorrat“, was nicht\neinem aktuellen Rechtsschutzinteresse entspricht.\n\n1.6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann in Ausnahmefällen auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn sonst wegen der Dauer des Verfahrens nie rechtzeitig\nein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen gefällt werden könnte oder wenn\nein Entscheid in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint (vgl.\nCavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 401). Diese Praxis wird auch vom Volkswirtschaftsdepartement befolgt.\n\nAllerdings liegt hier keine entsprechende Ausnahme vor:\n\n- Zunächst ist sehr fraglich, ob im vorliegenden Rekursverfahren überhaupt\neine Grundsatzfrage im Sinn obiger Rechtsprechung zu entscheiden ist.\nEine Grundsatzfrage wäre sicher, ob die in Ziffer 4.7.11.2.1 der „Weisungen\nund Erläuterungen Ausländerbereich“ des SEM (Stand 1. September 2015,\nnachfolgend Weisungen AuG) enthaltene Beschränkung der Bewilligungsfähigkeit auf Sport-Mannschaften, die in „einer der beiden obersten Spielklassen“ spielen, zulässig ist. Diese Grundsatzfrage bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens, da die A.___AG keine generelle Arbeitserlaubnis für B.___ für die Promotion League beantragt hat\nund es diesbezüglich an der formellen Beschwer fehlt. Dementsprechend\nkönnte diese Frage selbst dann nicht beantwortet werden, wenn auf den\nvorliegenden Rekurs eingetreten würde, da sich der Rekursentscheid in jedem Fall auf die Frage beschränken müsste, ob B.___ der vorübergehende\nEinsatz in der Promotion League untersagt werden darf. Im Weiteren kann\nnicht gesagt werden, dass diese Grundsatzfrage nie rechtzeitig entschieden werden könnte, wenn ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verlangt\nwird. Wie das den Parteien bekannte Rekursverfahren VD/AWA-14.17 gezeigt hat, gibt es durchaus Konstellationen, in denen rechtzeitig ein Rekursentscheid zur Grundsatzfrage ergehen kann und bei denen auch ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte erwirkt werden können.\n\n- Die Frage hingegen, ob B.___ nach einer allfälligen verletzungsbedingten\nAbsenz vorübergehend in der 2. Mannschaft eingesetzt werden darf, ist\nkeine Grundsatzfrage. Zudem muss diese Frage ohnehin nicht im Vornherein - d.h. unabhängig von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse - entschieden werden. Die Notwendigkeit eine Rehabilitationsphase in der\n2. Mannschaft ist wohl nur nach einer schwerwiegenden Verletzung gegeben, da nur dann die Verletzung zu einer längeren Absenz des Spielers\n\n"}