{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-05_2015-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=133&type=1563347022&cHash=5bb8fb3582dff54d0f15abc20107fa93", "Checksum": "71664c7a67faf3d619e7433a25fa4c10"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:20", "Num": ["VD/AWA-15.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:20", "Checksum": "103ee49ce587dc4f75b8efe378166433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05\nRegeste:\nStreitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde.\n\n- Im Weiteren verunmögliche es Ziffer 3 der Verfügung, B.___ in die 1. Mannschaft zu integrieren. Im Spitzensport sei es ohne eine gezielte Akklimatisierung, Eingliederung und Heranführung beinahe unmöglich, Spitzenleistungen zu erbringen. Dies erfordere auch, dass ein Spieler regelmässige\nSpielpraxis erhalte. Es könne nun nicht sein, dass Ziffer 3 der Verfügung\nerfüllt wäre, wenn B.___ in der 1. Mannschaft zwar trainiere aber nicht\nspiele, hingegen nicht mehr erfüllt sei, wenn er regelmässig in einer anderen Profiklasse in Meisterschaftsspielen eingesetzt werde. Eine solche Praxis würde es nämlich faktisch verunmöglichen, ausländische Spieler oder\nSpieler nach einer Verletzung (wieder) in die 1. Mannschaft einzugliedern.\n\nK. Das AWA reichte am 12. Oktober 2015 beim Volkswirtschaftsdepartement die vorinstanzlichen Akten ein. Es verzichtete auf eine Stellungnahme zum Rekurs, sondern verwies auf die angefochtene Verfügung sowie\ndie Zustimmungsverfügung des SEM 24. Februar 2015. Im Weiteren sprach es\nsich dafür aus, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Zustimmungsverfügung des SEM abzuwarten.\n\nL. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 verzichtete RA C.___ darauf,\nsich zur Stellungnahme des AWA materiell zu äussern. Hingegen ersuchte er\nnochmals darum, das Rekursverfahren fortzuführen.\n\nAuf telefonisches Ersuchen des RD VD hin, reichte RA C.___ zudem am\n29. Oktober 2015 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM, welche dieses am\n13. August 2015 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht\neingereicht hatte, zu den Akten des Rekursverfahrens ein.\n\nM. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich -\nin den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 5/10\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis\nff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt\nVRP]). Näher zu prüfen ist hingegen die Rekursberechtigung.\n\nNach Art. 45 Abs. 1 VRP ist zum Rekurs berechtigt, wer an der Änderung oder\nAufhebung der Verfügung ein eigenes, schutzwürdiges Interesse dartut. Zudem ist eine sogenannte formelle Beschwer erforderlich.\n\n1.2 Die formelle Beschwer liegt vor, wenn ein Rekurrent mit seinen\nRechtsbegehren bei der Vorinstanz nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen,\n2. Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 403). Das SEM machte im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss geltend, die A.___AG sei\ndurch die Einschränkung der Arbeitsbewilligung von B.___ auf die Tätigkeit als\nProfifussballer in der Super- oder Challenge League nicht beschwert, weil gar\nkein Antrag auf eine Arbeitsbewilligung für Einsätze in der Promotion League\ngestellt worden sei. Das AWA hat im vorliegenden Rekursverfahren keinen entsprechenden Einwand erhoben. Da die Rekursberechtigung von Amtes wegen\nzu prüfen ist, rechtfertigt es sich aber, die Rechtsauffassung des SEM auch im\nvorliegenden Rekursverfahren zu prüfen.\n\nEs trifft zu, dass die A.___AG weder im Gesuch Ausländerbewilligung (Formular B1) noch im zugehörigen Begleitschreiben vom 12. Februar 2015 einen Antrag auf die Zulassung von B.___ in der Promotion League gestellt hat. Auch\ntrifft zu, dass B.___ gemäss dem eben erwähnten Begleitschreiben als Profi-\nFussballspieler für die 1. Mannschaft verpflichtet worden war und damit nicht\nfür den Einsatz in der Promotion League bestimmt ist. Daraus lässt sich jedoch\nnicht ableiten, dass die A.___AG einen Einsatz von B.___ in der Promotion\nLeague grundsätzlich ausgeschlossen hat. Anhang 3 des Arbeitsvertrags regelt in Ziffer 3.b nämlich ausdrücklich die Höhe der Punkteprämien für „allfällige\nEinsätze in der U21-Mannschaft“ (= Promotion League). Dabei handelt es sich\nnicht um eine Standardregelung, die sich daraus erklärt, dass der Mustervertrag des Schweizerischen Fussballverbandes für alle Nicht-Amateur-Spieler\nvorgesehen ist, sondern um eine spezifisch mit B.___ vereinbarte, nur für die\nZeit vom 10. Februar 2015 bis 14. Juni 2015 geltende Regelung. Daraus ergibt\nsich, dass die A.___AG einen vorübergehenden Einsatz von B.___ in der Promotion League für wahrscheinlich hielt, da sie sonst hierfür keine individuelle\nRegelung in den Arbeitsvertrag hätte aufnehmen müssen. Zusammenfassend\nergibt sich somit, dass die A.___AG zwar grundsätzlich beabsichtigte, B.___ in\n\nSeite 6/10\nder 1. Mannschaft bzw. der Super League einzusetzen, dass aber im Arbeitsvertrag ein vorübergehender Einsatz in der Promotion League zumindest implizit vorgesehen war. Unter diesen Umständen wäre es eine sehr formalistische Betrachtungsweise, anzunehmen, die Rekurrenten seien von Ziffer 3 der\nangefochtenen Verfügung nicht formell beschwert, weil ihr Gesuch um eine\nAusländerbewilligung gutgeheissen wurde. Die formelle Beschwer ist daher zu\nbejahen.\n\n"}