{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-05_2015-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=133&type=1563347022&cHash=5bb8fb3582dff54d0f15abc20107fa93", "Checksum": "71664c7a67faf3d619e7433a25fa4c10"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:20", "Num": ["VD/AWA-15.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:20", "Checksum": "103ee49ce587dc4f75b8efe378166433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05\nRegeste:\nStreitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde.\n\nG. RA C.___ lehnte den Anpassungsvorschlag am 12. März 2015 telefonisch ab und erklärte, dass seine Mandantin die Zustimmungsverfügung\ndes SEM ebenfalls anfechten werde, um die Frage, ob ein Einsatz von B.___\nin der Promotion League zulässig sei, grundsätzlich klären zu lassen.\n\nEr ersuchte im Weiteren, das kantonale Rekursverfahren zu sistieren, bis das\nBundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen die Zustimmungsverfügung entschieden habe.\n\nH. Mit Schreiben vom 12. März 2015 sistierte der RD VD das Rekursverfahren bis auf Weiteres.\n\nI. Am 3. September 2015 ersuchte RA C.___ den RD VD, die Sistierung aufzuheben und ihm eine Nachfrist zur Rekursbegründung anzusetzen.\nEr begründete seine Meinungsänderung damit, dass sich das SEM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Standpunkt stelle, es fehle der\nA.___AG an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Nach Ansicht des SEM\nwürde die A.___AG aus einer Gutheisssung der Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht nämlich keinen unmittelbaren praktischen Nutzen ziehen,\nda weiterhin die vom kantonalen AWA verfügte Einschränkung gelten würde\nund diese Einschränkung weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben werden könne.\n\nDer RD VD setzte daraufhin RA C.___ Frist zur Rekursergänzung bis 22. September 2015.\n\nSeite 3/10\nJ. RA C.___ hielt in seiner Rekursergänzung vom 22. September\n2015 am bereits gestellten Rechtsbegehren fest, welches er im Wesentlichen\nwie folgt begründete:\n\n- Der Rekurs richte sich ausschliesslich gegen Ziffer 3 der Verfügung, die\nB.___ lediglich eine Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League erlaube. Streitig sei also, ob der positive Vorentscheid von\ndieser Bedingung abhängig gemacht werden dürfe.\n\n- Eine Kurzaufenthaltsbewilligung könne zwar gestützt auf Art. 32 Abs. 2\nAuG „für einen bestimmten Aufenthaltszweck“ erteilt und „mit weiteren Bedingungen“ verbunden werden. Solche Einschränkungen und Bedingungen müssten aber sachlich begründet und verhältnismässig sein.\n\nIn der Verfügung würden die Einschränkungen auf Ziffer 4.7.11.2.1 der\nWeisungen des SEM zum AuG abgestützt. Hierzu sei vorab darauf hinzuweisen, dass Gerichte und Rechtsmittelinstanzen nicht an eine verwaltungsinterne Weisung gebunden seien. Im Übrigen sei die erwähnte Ziffer\nder Weisungen und die gestützt darauf verfügte Einschränkung der Einsatzmöglichkeiten keineswegs sachgerecht und zudem weder verhältnismässig noch rechtsgleich.\n\nZudem sei unbestritten, dass die 1. Mannschaft der A.___AG in der Raiffeisen Super League und damit in einer der beiden obersten Spielklassen\ni.S. von Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen spiele. Deshalb und aufgrund der\nTatsache, dass es das klare Ziel sei, B.___ in das Super League Team zu\nintegrieren, sei die Voraussetzung von Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen erfüllt und Ziffer 3 der Verfügung schon aus diesem Grund aufzuheben.\n\n- Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen\nnur zwischen \"obersten Spielklassen\" und \"unteren Ligen\" unterscheide,\nwobei mit unteren Ligen abschliessend die 1. - 5. Liga gemeint seien. Der\nBegriff der \"Promotion League\" sei in den Weisungen schlicht gar nicht erwähnt, weshalb die Weisungen für den vorliegend zu beurteilenden Fall\nkeinerlei Handhabe biete. Die Weisungen müssten daher im Rahmen des\nübergeordneten Rechts ergänzt werden.\n\nZweck von Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen sei, den Profibereich von den\nAmateurligen abzugrenzen, da zum Vornherein nur im Profibereich ein Bedarf nach Profi-Fussballern im Sinn von qualifizierten Arbeitskräften bestehe. Aufgrund dieses Normzwecks sei die in den Weisungen nicht erwähnte Promotion League dem Profibereich zuzurechnen, denn es handle\nsich bei der Promotion League unbestrittenermassen um eine Profispielklasse, in welcher die Teams mehrheitlich oder ausschliesslich aus mit einem entsprechenden Profivertrag ausgestatteten Profisportlern bestehe.\n\nSeite 4/10\nZudem sei die Promotion League aus der Challenge League hervorgegangen, als diese auf zehn Mannschaften verkleinert worden sei. Die Promotion League sei mithin so etwas wie die (Teil-)Rechtsnachfolgerin der Challenge League.\n\nAuch sei darauf hinzuweisen, dass die schematische Anwendung des\nWortlauts von Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen die Rechtsgleichheit verletze, da in anderen Sportarten viele Teams in den beiden obersten Spielklassen mehrheitlich Amateure einsetzen würden und trotzdem eine Bewilligung für die Beschäftigung ausländischer Spieler erhalten könnten, während in der weltweit und in der Schweiz populärsten, werbeträchtigsten, finanziell potentesten und von der grössten öffentlichen Beachtung getragenen Sportart lediglich 20 Club die (wortgetreu umgesetzten) Zulassungsvoraussetzungen erfüllen würden.\n\n"}