{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-11-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-05_2015-11-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=133&type=1563347022&cHash=5bb8fb3582dff54d0f15abc20107fa93", "Checksum": "71664c7a67faf3d619e7433a25fa4c10"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:20", "Num": ["VD/AWA-15.05"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Streitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:20", "Checksum": "103ee49ce587dc4f75b8efe378166433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 09.11.2015 VD/AWA-15.05\nRegeste:\nStreitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen Vorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf die Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League beschränkte.\r\n\r\nDas VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der betroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch die genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-15.05\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 09.11.2015\n\nRekursentscheid VD; Ausländerrecht, Verfahrensrecht\nStreitig war eine Bestimmung in einem positiven arbeitsmarktlichen\nVorbescheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit, welche die Zulassung auf\ndie Tätigkeit als Profifussballer in der Super- oder Challenge League\nbeschränkte. Das VD verneinte ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da der\nbetroffene Spieler aktuell in der Super League eingesetzt wurde und durch\ndie genannte Bestimmung gar nicht eingeschränkt wurde.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-15.05\n\nEntscheid vom 9. November 2015\n\nRekurrent 1. A.___AG\n2. B.___\nbeide vertreten durch RA C.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 18. Februar 2015;\nGesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit\nSachverhalt\n\nA. Die A.___AG reichte am 12. Februar 2015 beim Migrations-amt des\nKantons St.Gallen ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis)\nfür B.___, E.___ Staatsangehöriger, ein. Der Zweck des Aufenthalts wurde im\nGesuch mit „Fussballspieler A.___AG“ umschrieben und im Begleitschreiben\nzum Gesuch hierzu ausgeführt, dass B.___ „als Profi-Fussballspieler für die 1.\nMannschaft“ verpflichtet worden sei. Im Gesuch selber wurde kein Bruttolohn\ndeklariert. Aus dem beigelegten Arbeitsvertrag ergab sich aber, dass B.___\nmindestens 5‘500.-- Franken brutto pro Monat verdienen werde bzw. ab Saisonstart 2015/2016 mindestens 8‘000.-- Franken brutto, falls der FC D.___ in\nder Super League spielt.\n\nB. Das Migrationsamt leitete das Gesuch an das Amt für Wirtschaft\nund Arbeit (AWA) weiter, damit dieses den arbeitsmarktlichen Vorentscheid\nnach Art. 40 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20; Ausländergesetz, abgekürzt AuG) treffe.\n\nC. Das AWA erliess mit Verfügung vom 18. Februar 2015 einen positiven arbeitsmarktlichen Vorentscheid. In Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs\nführte das AWA jedoch Folgendes aus:\n3. Diese Zulassung ist beschränkt auf die Tätigkeit als Profifussballer in\nder Super- oder Challenge League.\n\nEine spezielle Begründung für die Beschränkung ist in der Verfügung nicht zu\nfinden. Das AWA führte lediglich in allgemeiner Form aus, dass Ausnahmebewilligungen nach Art. 23 Abs. 3 Bst. b AuG bei anerkannten Personen aus Wissenschaft, Kultur und Sport erteilt würden. Bewilligungen würden jedoch nur an\nVerbände oder Vereine erteilt, deren Mannschaft in einer der oberen Spielklassen spiele, z.B. im Fussball in der Super oder Challenge League.\n\nD. Ebenfalls am 18. Februar 2015 übermittelte das AWA den positiven\nVorentscheid ans Staatssekretariat für Migration (SEM) und ersuchte dieses\num die Zustimmung nach Art. 99 AuG.\n\nDas SEM stimmte dem positiven Vorentscheid mit Verfügung vom 24. Februar\n2015 zu. In der Begründung (nicht aber im Dispositiv) führte es aus, dass die\n„Bewilligung ausschliesslich zwecks vorübergehendem Aufenthalt und Erwerbstätigkeit als Sportprofessional NLA/NLB Fussball“ erteilt werde und die\n„Bewilligung ausdrücklich an diese Tätigkeit gebunden, ein Wechsel der Erwerbstätigkeit […] daher grundsätzlich ausgeschlossen“ sei. Im Weiteren hielt\ndas SEM fest, dass die im kantonalen Vorentscheid enthaltenen Bedingungen\nintegraler Bestandteil der Zustimmungsverfügung seien.\n\nSeite 2/10\nE. Gegen die Verfügung des AWA erhoben die A.___AG und B.___,\nbeide vertreten durch RA C.___, am 4. März 2015 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement. Sie stellten folgende Anträge:\n1. Ziffer 3 des arbeitsmarktlichen Vorentscheides des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen vom 18. Februar 2015 sei insoweit aufzuheben und / bzw. abzuändern, als darin eine Tätigkeit von\nHerrn B.___, geb. tt.mm.jjjj, von E.___, als Profifussballer in der Promotion League ausgeschlossen wird.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nF. Der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes (RD VD) erkundigte sich bei RA C.___ telefonisch nach dem Spielraum für eine gütliche\nEinigung und schlug ihm mit Mail vom 10. März 2015 nachfolgende Anpassung\nvon Ziffer 3 des angefochtenen arbeitsmarktlichen Vorentscheides vor (Anpassung kursiv):\nDiese Zulassung ist beschränkt auf die Tätigkeit als Profifussballer in\nder Super- oder Challenge League. Ein vorübergehender Einsatz des\nSpielers in der Promotion League ist zulässig, wenn er für die Eingewöhnung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses oder nach unfallbedingten Abwesenheiten notwendig ist.\n\n"}