c. Nach Art. 187 Abs. 1 StG reicht der Schuldner der steuerbaren Leistung der Steuerbehörde innert 15 Tagen nach Ablauf der von der Regierung festgelegten Abrechnungsperiode die Abrechnung über die abgezogenen Steuern ein und überweist die Steuern innert 60 Tagen nach Ablauf der Ab- Seite 7/9 rechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beträgt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a der Steuerverordnung (sGS 811.11) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit weniger als zehn quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern.