b. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 stellte das Steueramt der Rekurrentin die Quellensteuer für D.___ für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 26. Juni 2013 mittels Ermessensveranlagung nach Art. 177 des Steuergesetzes (sGS 811.1; abgekürzt StG) nachträglich in Rechnung. Auf Einsprache der Rekurrentin vom 14. Mai 2014 hin korrigierte das Steueramt die in Frage stehende Veranlagung dahingehend, dass es der Rekurrentin mit Verfügung vom 30. Mai 2014 die Quellensteuer für D.___ nur noch für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013 nachträglich in Rechnung stellte. Die entsprechende Verfügung erwuchs in Rechtskraft.