a. Die Vorinstanz führte am 26. Juni 2013 im Mehrfamilienhaus "C.___strasse, St.Gallen" eine Baustellenkontrolle durch. Dabei wurde u.a. D.___ (Deutschland) beim Ausführen von Maler-, Gipser- und Plattenverlegearbeiten angetroffen; D.___ verfügte zum Zeitpunkt der Kontrolle über eine gültige L-Bewilligung (120 Tage), wobei die in der Bewilligung angegebene Tätigkeit als "Chauffeur" nicht der ausgeführten Tätigkeit entsprach. Aufgrund des von D.___ unterzeichneten vorinstanzlichen Kontrollberichtes vom 26. Juni 2013 und aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass D.___ für die Rekurrentin arbeitete.