2. Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VOSA wird eine Gebühr kontrollierten Personen auferlegt, die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Art. 6 BGSA verletzt haben.