Abgeschlossen werde die Kontrolle dann durch das gemäss Art. 9 BGSA zu verfassende Protokoll, in welchem die anlässlich der Kontrolle gemachten Feststellungen festzuhalten seien, wobei ausdrücklich immer ein "Bezug zum Kontrollgegenstand nach Art. 6 BGSA vorhanden" sein müsse. In welchem Zeitpunkt dann die rechtliche Nachbearbeitung, d.h. die rechtliche Abklärung des anlässlich der Kontrolle festgestellten Sachverhaltes erfolge, sei diesbezüglich offensichtlich unwesentlich. Irrelevant sei offensichtlich auch, ob im Rahmen der juristischen Nachbearbeitung spä-