Dass diesbezüglich einzig die sachverhaltlichen Umstände bzw. Verfehlungen zum Zeitpunkt der eigentlichen Kontrolle massgebend seien, ergebe sich aus der Umschreibung der Kontrollen gemäss Art. 6 ff. BGSA. Dort seien die Kompetenzen der mit der Kontrolle betrauten Personen wie auch die Mitwirkungspflichten der kontrollierten Personen und Betriebe klar festgehalten, aber immer stets und einzig bezogen auf den Zeitpunkt der eigentlichen Kontrolle. Abgeschlossen werde die Kontrolle dann durch das gemäss Art.