Diese Korrektur durch das Steueramt, deren Richtigkeit aufgrund der protokollierten Aussage von D.___ vom 26. Juni 2013 bezweifelt werde, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Rekurrentin im Mai 2014 ihrer Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für das Jahr 2013 noch nicht nachgekommen sei. Die Nachfrage beim Steueramt am 23. Januar 2015 habe einzig bezweckt, die Vorbringen der Rekurrentin zu überprüfen. J. Mit Stellungnahme vom 10. April 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter der Rekurrentin zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz wie folgt: