− Am 6. Mai 2014 habe das Steueramt mitgeteilt, der Rekurrentin werde die Quellensteuer für D.___ für die gemeldete Zeitdauer nachträglich in Rechnung gestellt. Damit stehe fest, dass die Rekurrentin am 6. Mai 2014 ihrer Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für die Abrechnungsperioden von Dezember 2012 bis Juni 2013 noch nicht nachgekommen gewesen sei und sich bezüglich ihrer Abrechnungspflicht in Verzug befunden habe. In der Folge habe das Steueramt am 12. Mai 2014 der Rekurrentin nachträglich die Quellensteuern für D.___ für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 26. Juni 2013 in Rechnung gestellt.