Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Rekurrentin somit mit ihrer Abrechnungspflicht nicht in Verzug gewesen. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Steueramtes (vgl. Verfügungen vom 12. Mai 2014) habe D.___ im Jahr 2012 nicht in der Schweiz, sondern in Österreich gearbeitet, und sei im Jahr 2013 nur im zweiten Quartal in der Schweiz für die Rekurrentin tätig gewesen und habe insgesamt Fr. 5'000.-- verdient, während D.___ die restliche Zeit in Österreich gearbeitet habe. Dieser Sachverhalt sei vom Steueramt auf Einsprache