− Es werde bestritten, dass eine Verletzung der Quellensteuermeldepflicht vorgelegen habe, die eine Kostenauflage rechtfertigen würde. Arbeitgeber, die weniger als zehn quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigten, müssten die Quellensteuerabrechnungen quartalsweise – die Abrechnungsperioden würden jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember enden – einreichen. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, dem Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der massgeblichen Abrechnungsperiode das ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen.