Erst nachträglich, d.h. nach Einleitung des Rekursverfahrens, habe die Vorinstanz eine Aktennotiz betreffend ein am 23. Januar 2015 mit dem Steueramt geführtes Telefonat erstellt, die sich nun bei den Vorakten befinde. Von Vorakten könne bei einem Actorum, das erst nach Einleitung des Rekursverfahrens erstellt worden sei, nicht die Rede sein. Diese Aktennotiz sei denn auch nicht Grundlage der angefochtenen Verfügung gewesen.