H. Innert erstreckter Frist beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Rekursergänzung vom 4. März 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: − Die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine angebliche Verletzung der Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht. Die genaue Art dieser Verletzung lasse sich den Vorakten nicht entnehmen. Erst nachträglich, d.h. nach Einleitung des Rekursverfahrens, habe die Vorinstanz eine Aktennotiz betreffend ein am 23. Januar 2015 mit dem Steueramt geführtes Telefonat erstellt, die sich nun bei den Vorakten befinde.