Es stehe somit fest, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht nach Art. 6 BGSA vorliege und die Erhebung von Kontrollgebühren nach Art. 16 Abs. 1 BGSA gerechtfertigt sei. Seite 3/9 G. Am 30. Januar 2015 teilte RA B.___ dem Volkswirtschaftsdepartement mit, dass er die H.___AG (recte: A.___GmbH) vertrete. Er ersuchte um Akteneinsicht und Fristansetzung zur Rekursergänzung. In der Folge stellte das Volkswirtschaftsdepartement dem Rechtsvertreter die Vorakten zu und setzte demselben eine Frist zur Rekursergänzung.