F. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es wurde ausgeführt, das Steueramt habe am 6. Mai 2014 mitgeteilt, dass der A.___GmbH die Quellensteuer für D.___ nachträglich in Rechnung gestellt werde. Eine Nachfrage beim Steueramt am 23. Januar 2015 habe ergeben, dass die A.___GmbH gegen die erste Veranlagung betreffend Nachzahlung von Quellensteuern für D.___ Einsprache erhoben habe; in der Folge sei die Veranlagung durch das Steueramt korrigiert worden und die A.___GmbH habe die neue Rechnung bezahlt. Es stehe somit fest, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht nach Art.