E. Am 24. November 2014 erhob die A.___GmbH, vertreten durch G.___, gegen die Verfügung des AWA Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Es wurde ausgeführt, die Quellensteuern seien immer pünktlich abgerechnet und bezahlt worden. Weil das Steueramt aber die Quellensteuer für D.___ mit Verfügung vom 12. Mai 2014 falsch veranlagt habe, sei dagegen am 14. Mai 2014 Einsprache erhoben worden. Das Steueramt habe die Einsprache dahingehend gutgeheissen, dass die Quellensteuer neu berechnet und mit Verfügung vom 30. Mai 2014 neu veranlagt worden sei. Die entsprechenden Rechnung sei pünktlich bezahlt worden.