A. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41; abgekürzt BGSA) bezeichnen die Kantone in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan. Laut Art. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (sGS 517.11) ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das kantonale Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Das kantonale Kontrollorgan prüft nach Art. 6 BGSA die Einhaltung der Meldeund Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.