Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste. vgl. PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10 Kanton St.Gallen Volkswirtschaftsdepartement VD/AWA-14.24 Entscheid vom 20. Mai 2015 Rekurrent A.___GmbH, vertreten durch RA B.___