{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-24_2015-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=135&type=1563347022&cHash=43ee0b663d285c4935533de126ec7245", "Checksum": "86709362aed322fa4ab30949a78b093e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/AWA-14.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "12eac1ce831384e1bb7f573d08e3a8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24\nRegeste:\nNach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste.\n\nd. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die für die Rekurrentin massgebende Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 dauerte –\ndie Baustellenkontrolle fand am 26. Juni 2013 statt – und die Rekurrentin dem\nSteueramt die Quellensteuerabrechnung für D.___ bis 15. Juli 2013 hätte einreichen müssen. Aus dem Umstand, dass das Steueramt der Rekurrentin die\nQuellensteuer für D.___ nachträglich mit Verfügungen vom 12. bzw. 30. Mai\n2014 mittels Ermessensveranlagung in Rechnung stellte, folgt, dass die Rekurrentin der ihr obliegenden Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für D.___\nbis 15. Juli 2013 nicht nachkam. Entgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist\nes nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum eigentlichen Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss – die Rekurrentin kam\nder ihr obliegenden Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für D.___ bis\n15. Juli 2013 nicht nach – in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle\nstand. Vorliegend besteht ein solcher kausaler Zusammenhang, weil die am\n26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis\n30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung gemäss Quellensteuerrecht umfasste.\n\ne. Zusammenfassend steht somit fest, dass die Rekurrentin gegen die\nEinhaltung der Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht verstossen hat und ihr\ndeshalb zu Recht die Kontrollgebühren auferlegt wurden. Der Rekurs ist somit\nvollumfänglich abzuweisen.\n\n3.\n3.1. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\namtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten\nder Rekurrentin zu auferlegen. Gemäss Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die\nKantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf\nFr. 1'500.-- festzusetzen, wobei der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- an die\nEntscheidgebühr anzurechnen ist. Die Rekurrentin hat somit noch den Betrag\nvon Fr. 500.-- zu bezahlen.\n\n3.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang werden der Rekurrentin\nkeine ausseramtlichen Kosten entschädigt (Art. 98bis VRP).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der A.___GmbH wird vollständig abgewiesen.\n\nSeite 8/9\n2. Die amtlichen Kosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden der\nA.___GmbH auferlegt, wobei der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.-- an die Entscheidgebühr angerechnet wird. Die\nA.___GmbH bezahlt somit noch den Betrag von Fr. 500.--.\n\n3. Der A.___GmbH werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher:\n\nBenedikt Würth\nRegierungsrat\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 9/9\n"}