{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-24_2015-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=135&type=1563347022&cHash=43ee0b663d285c4935533de126ec7245", "Checksum": "86709362aed322fa4ab30949a78b093e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/AWA-14.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "12eac1ce831384e1bb7f573d08e3a8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24\nRegeste:\nNach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste.\n\n− Die vorstehenden Ausführungen würden auch durch die gesetzlichen Bestimmungen bestätigt. Nach Art. 16 Abs. 1 BGSA würden für die Kosten der Kontrollen bei\nden kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA\naufgedeckt worden seien. Dass diesbezüglich einzig die sachverhaltlichen Umstände bzw. Verfehlungen zum Zeitpunkt der eigentlichen Kontrolle massgebend\nseien, ergebe sich aus der Umschreibung der Kontrollen gemäss Art. 6 ff. BGSA.\nDort seien die Kompetenzen der mit der Kontrolle betrauten Personen wie auch die\nMitwirkungspflichten der kontrollierten Personen und Betriebe klar festgehalten,\naber immer stets und einzig bezogen auf den Zeitpunkt der eigentlichen Kontrolle.\nAbgeschlossen werde die Kontrolle dann durch das gemäss Art. 9 BGSA zu verfassende Protokoll, in welchem die anlässlich der Kontrolle gemachten Feststellungen\nfestzuhalten seien, wobei ausdrücklich immer ein \"Bezug zum Kontrollgegenstand\nnach Art. 6 BGSA vorhanden\" sein müsse. In welchem Zeitpunkt dann die rechtliche\nNachbearbeitung, d.h. die rechtliche Abklärung des anlässlich der Kontrolle festgestellten Sachverhaltes erfolge, sei diesbezüglich offensichtlich unwesentlich. Irrelevant sei offensichtlich auch, ob im Rahmen der juristischen Nachbearbeitung spä-\n\nSeite 6/9\ntere Verstösse festgestellt würden. Vorliegend sei denn auch davon auszugehen,\ndass die angefochtene Verfügung von der Vorinstanz deshalb erlassen worden sei,\nweil sie zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung – unabhängig von der Dauer der\nNachbearbeitung – davon ausgegangen sei, dass die ursprünglichen Quellensteuerabrechnungen verbindlich seien, und nicht aufgehoben würden.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1, abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2. Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der\nKontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse\nnach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VOSA wird eine Gebühr\nkontrollierten Personen auferlegt, die Melde- oder Bewilligungspflichten nach\nArt. 6 BGSA verletzt haben.\n\na. Die Vorinstanz führte am 26. Juni 2013 im Mehrfamilienhaus\n\"C.___strasse, St.Gallen\" eine Baustellenkontrolle durch. Dabei wurde u.a.\nD.___ (Deutschland) beim Ausführen von Maler-, Gipser- und Plattenverlegearbeiten angetroffen; D.___ verfügte zum Zeitpunkt der Kontrolle über eine gültige L-Bewilligung (120 Tage), wobei die in der Bewilligung angegebene Tätigkeit als \"Chauffeur\" nicht der ausgeführten Tätigkeit entsprach. Aufgrund des\nvon D.___ unterzeichneten vorinstanzlichen Kontrollberichtes vom 26. Juni\n2013 und aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass D.___ für die Rekurrentin arbeitete.\n\nb. Mit Verfügung vom 12. Mai 2014 stellte das Steueramt der Rekurrentin die Quellensteuer für D.___ für die Zeit vom 7. bis 31. Dezember 2012\nund vom 1. Januar bis 26. Juni 2013 mittels Ermessensveranlagung nach\nArt. 177 des Steuergesetzes (sGS 811.1; abgekürzt StG) nachträglich in Rechnung. Auf Einsprache der Rekurrentin vom 14. Mai 2014 hin korrigierte das\nSteueramt die in Frage stehende Veranlagung dahingehend, dass es der Rekurrentin mit Verfügung vom 30. Mai 2014 die Quellensteuer für D.___ nur\nnoch für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013 nachträglich in Rechnung stellte. Die\nentsprechende Verfügung erwuchs in Rechtskraft.\n\nc. Nach Art. 187 Abs. 1 StG reicht der Schuldner der steuerbaren\nLeistung der Steuerbehörde innert 15 Tagen nach Ablauf der von der Regierung festgelegten Abrechnungsperiode die Abrechnung über die abgezogenen\nSteuern ein und überweist die Steuern innert 60 Tagen nach Ablauf der Ab-\n\nSeite 7/9\nrechnungsperiode. Die Abrechnungsperiode beträgt nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a\nder Steuerverordnung (sGS 811.11) drei Kalendermonate für Arbeitgeber mit\nweniger als zehn quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern.\n\n"}