{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-24_2015-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=135&type=1563347022&cHash=43ee0b663d285c4935533de126ec7245", "Checksum": "86709362aed322fa4ab30949a78b093e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/AWA-14.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "12eac1ce831384e1bb7f573d08e3a8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24\nRegeste:\nNach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste.\n\n− Am 6. Mai 2014 habe das Steueramt mitgeteilt, der Rekurrentin werde die Quellensteuer für D.___ für die gemeldete Zeitdauer nachträglich in Rechnung gestellt.\nDamit stehe fest, dass die Rekurrentin am 6. Mai 2014 ihrer Meldepflicht gemäss\nQuellensteuerrecht für die Abrechnungsperioden von Dezember 2012 bis Juni 2013\nnoch nicht nachgekommen gewesen sei und sich bezüglich ihrer Abrechnungspflicht in Verzug befunden habe. In der Folge habe das Steueramt am 12. Mai\n2014 der Rekurrentin nachträglich die Quellensteuern für D.___ für die Zeit vom\n7. bis 31. Dezember 2012 und vom 1. Januar bis 26. Juni 2013 in Rechnung gestellt. Weil die Rekurrentin dagegen Einsprache erhoben habe und – entgegen der\nprotokollierten klaren Aussage von D.___ vom 26. Juni 2013 – geltend gemacht habe, D.___ habe im Jahr 2012 nicht in der Schweiz, sondern nur in Österreich, und\nim Jahr 2013 nur teilweise in der Schweiz (Gesamtverdienst von Fr. 5'000.--) gearbeitet, seien die Quellensteuerrechnungen am 30. Mai 2014 korrigiert und der Rekurrentin nur noch für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013 nachträglich die Quellensteuer für D.___ in Rechnung gestellt worden. Diese Korrektur durch das Steueramt, deren Richtigkeit aufgrund der protokollierten Aussage von D.___ vom 26. Juni\n2013 bezweifelt werde, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die Rekurrentin\nim Mai 2014 ihrer Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für das Jahr 2013 noch\nnicht nachgekommen sei. Die Nachfrage beim Steueramt am 23. Januar 2015 habe\neinzig bezweckt, die Vorbringen der Rekurrentin zu überprüfen.\nJ. Mit Stellungnahme vom 10. April 2015 äusserte sich der Rechtsvertreter der Rekurrentin zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz wie folgt:\n\nSeite 5/9\n− Die Kontrolle habe am 26. Juni 2013 stattgefunden. Wie bereits ausgeführt worden\nsei, sei die Rekurrentin zum Zeitpunkt dieser Kontrolle mit ihrer Abrechnungspflicht\nbetreffend Quellensteuern für D.___ nicht in Verzug gewesen, insbesondere nicht\nfür die Abrechnungsperioden vom Dezember 2012 bis Juni 2013. D.___ sei im Jahr\n2012 gar nicht und im ersten Halbjahr 2013 nur in der Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013\nin der Schweiz für die Rekurrentin tätig gewesen. Nur für diese Zeitdauer seien\nauch Quellensteuern zu bezahlen gewesen. Die entsprechenden rechtskräftigen\nEntscheide des Steueramtes seien für das vorliegende Verfahren verbindlich. Zum\nZeitpunkt der Kontrolle sei die Rekurrentin somit mit der Quellensteuerabrechnungspflicht nicht in Verzug gewesen, da das fragliche Abrechnungsformular erst innert 15 Tagen nach Ablauf der massgeblichen Abrechnungsperiode, mithin am 15. Juli 2013, einzureichen gewesen wäre.\n\n− Die Vorinstanz mache nun geltend, dass sich der Begriff \"Kontrolle\" nicht nur auf die\neigentliche Kontrolle vom 26. Juni 2013 beziehe, sondern auch auf die – offenbar\nunbegrenzte – Zeit danach, sei doch die Rekurrentin angeblich jedenfalls in der\nFolge ihrer Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht für das Jahr 2013 nicht gehörig\nnachgekommen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Zunächst beziehe\nsich die vorinstanzliche Verfügung ausdrücklich und ausschliesslich auf die Kontrolle vom 26. Juni 2013. Zwar werde in dieser Verfügung auch auf eine Nachbearbeitung Bezug genommen, bei welcher sich im Mai 2014 herausgestellt habe, dass\nein Verstoss gegen das Quellensteuerrecht vorliege, wobei der Verstoss in der Verfügung nicht genau umschrieben werde. Gemäss der angefochtenen Verfügung habe sich die Nachbearbeitung aber ausdrücklich auf die durchgeführte Kontrolle bezogen. Zudem ergebe sich aus dem Begriff \"Nachbearbeitung\", dass der Kontrollzeitraum eben gerade nicht über den 26. Juni 2013 hinausreiche, sondern es\nnur um die Nachbearbeitung der bereits durchgeführten Kontrolle gehe. Der gemäss\nder nunmehrigen Behauptung darüber hinausgehende Kontrollzeitraum werde in\nder Verfügung nicht erwähnt; es werde nur festgehalten, dass sich im Mai 2014 im\nRahmen der Nachbearbeitung der Kontrolle eine Verletzung der Quellensteuermeldepflicht ergeben habe. Sollte die nunmehrige Behauptung der Vorinstanz zutreffen,\nwäre es dieser unbenommen, den Kontrollzeitraum beliebig auszudehnen, indem\ndie Vorinstanz mit dem Erlass der Verfügung zuwarte und auch spätere angebliche\nVerfehlungen mitberücksichtige. Dies zeige gerade der vorliegende Fall, in welchem\ndie Verfügung erst eineinhalb Jahre nach der Kontrolle erlassen worden sei.\n\n"}