{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-24_2015-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=135&type=1563347022&cHash=43ee0b663d285c4935533de126ec7245", "Checksum": "86709362aed322fa4ab30949a78b093e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/AWA-14.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "12eac1ce831384e1bb7f573d08e3a8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24\nRegeste:\nNach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste.\n\n− Es werde bestritten, dass eine Verletzung der Quellensteuermeldepflicht vorgelegen\nhabe, die eine Kostenauflage rechtfertigen würde. Arbeitgeber, die weniger als zehn\nquellensteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigten, müssten die Quellensteuerabrechnungen quartalsweise – die Abrechnungsperioden würden jeweils am 31. März,\n30. Juni, 30. September und 31. Dezember enden – einreichen. Der Arbeitgeber sei\nverpflichtet, dem Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der massgeblichen Abrechnungsperiode das ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular einzureichen. Da\ndie Kontrolle am 26. Juni 2013 stattgefunden habe, sei vorliegend die massgebliche\nAbrechnungsperiode für den Arbeitnehmer D.___ am 30. Juni 2013 geendet und die\nRekurrentin hätte dem Steueramt bis 15. Juli 2013 die Quartalsabrechnung für das\nzweite Quartal 2013 einreichen sollen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei die Rekurrentin somit mit ihrer Abrechnungspflicht nicht in Verzug gewesen. Entgegen der ursprünglichen Annahme des Steueramtes (vgl. Verfügungen vom 12. Mai 2014) habe D.___ im Jahr 2012 nicht in der Schweiz, sondern in Österreich gearbeitet, und\nsei im Jahr 2013 nur im zweiten Quartal in der Schweiz für die Rekurrentin tätig gewesen und habe insgesamt Fr. 5'000.-- verdient, während D.___ die restliche Zeit in\nÖsterreich gearbeitet habe. Dieser Sachverhalt sei vom Steueramt auf Einsprache\n\nSeite 4/9\nhin anerkannt worden; die Abrechnungen für das Jahr 2012 sowie für das erste\nQuartal 2013 seien vollumfänglich aufgehoben worden, weshalb bis und mit erstes\nQuartal 2013 keine Quellensteuerpflicht bestanden habe (Quellensteuerpflicht bestand nur für die Zeit vom 1. bis 26. Juni 2013). Die Rekurrentin habe zum Kontrollzeitpunkt somit keine Meldepflicht verletzt, weshalb es sich auch nicht rechtfertige,\nihr die Kontrollgebühren zu auferlegen. Zudem würde sich eine Kostenauflage nur\ndann rechtfertigen, wenn überhaupt keine Meldung betreffend Quellensteuern erfolge, nicht aber, wenn nur die genaue Abgabehöhe strittig sei. Sinngemäss sei diesbezüglich auf Art. 12 BGSA zu verweisen; danach hätten die kantonalen Steuerbehörden den kantonalen Ausgleichskassen Meldung zu erstatten, wenn festgestellt\nwerde, dass Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit überhaupt nicht deklariert worden sei.\n\nI. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2015 hielt die Vorinstanz an der\nAbweisung des Rekurses fest und führte Folgendes aus:\n− Die Kontrolle, für welche der Rekurrentin Kontrollgebühren in Rechnung gestellt\nworden seien, habe nicht nur die Kontrolle vor Ort, sondern auch deren Vor- und\nNachbearbeitung umfasst. Im Rahmen dieser Nachbearbeitung seien die Unterlagen am 5. Mai 2014 an das Steueramt weitergeleitet worden; der entsprechenden\nE-Mail seien im Anhang ein Datenblatt mit den Angaben zum kontrollierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ein Bericht über die erfolgte Kontrolle an die Spezialbehörden sowie ein von D.___ unterzeichnetes Protokoll der Kontrolle vom 26. Juni 2013\n(Kontrollbericht) angefügt worden. Diese Unterlagen würden nochmals eingereicht,\nobwohl diese bereits mit der Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 eingereicht\nworden seien. Aus dem von D.___ unterzeichneten Kontrollbericht vom 26. Juni\n2013 gehe klar hervor, dass D.___ von Anfang Dezember 2012 bis zum Kontrollzeitpunkt immer für die Rekurrentin in der Schweiz gearbeitet habe.\n\n"}