{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-24_2015-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=135&type=1563347022&cHash=43ee0b663d285c4935533de126ec7245", "Checksum": "86709362aed322fa4ab30949a78b093e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/AWA-14.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "12eac1ce831384e1bb7f573d08e3a8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24\nRegeste:\nNach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste.\n\nb. Mit E-Mail vom 6. Mai 2014 meldete das Steueramt dem AWA Verstösse gegen die Quellensteuer bzw. teilte mit, dass D.___, E.___ und F.___\nden in Frage stehenden Unternehmen für die jeweilige Zeitdauer in Rechnung\ngestellt würden; in Bezug auf die I.___AG werde dies aber schwierig sein, da\ndie I.___AG in Liquidation sei.\n\nD. Mit Verfügung vom 10. November 2014 auferlegte das AWA der\nA.___GmbH, zuhanden von G.___, für die bei der Kontrolle vom 26. Juni 2014\nfestgestellten Verstösse gegen die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss\nQuellensteuerrecht Kontrollgebühren von insgesamt Fr. 305.45 (zzgl. Verfügungsgebühr von Fr. 75.--).\n\nE. Am 24. November 2014 erhob die A.___GmbH, vertreten durch\nG.___, gegen die Verfügung des AWA Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Es wurde\nausgeführt, die Quellensteuern seien immer pünktlich abgerechnet und bezahlt\nworden. Weil das Steueramt aber die Quellensteuer für D.___ mit Verfügung\nvom 12. Mai 2014 falsch veranlagt habe, sei dagegen am 14. Mai 2014 Einsprache erhoben worden. Das Steueramt habe die Einsprache dahingehend\ngutgeheissen, dass die Quellensteuer neu berechnet und mit Verfügung vom\n30. Mai 2014 neu veranlagt worden sei. Die entsprechenden Rechnung sei\npünktlich bezahlt worden. Die A.___GmbH leistete einen Kostenvorschuss in\nHöhe von Fr. 1'000.--.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es wurde ausgeführt, das Steueramt habe\nam 6. Mai 2014 mitgeteilt, dass der A.___GmbH die Quellensteuer für D.___\nnachträglich in Rechnung gestellt werde. Eine Nachfrage beim Steueramt am\n23. Januar 2015 habe ergeben, dass die A.___GmbH gegen die erste Veranlagung betreffend Nachzahlung von Quellensteuern für D.___ Einsprache erhoben habe; in der Folge sei die Veranlagung durch das Steueramt korrigiert\nworden und die A.___GmbH habe die neue Rechnung bezahlt. Es stehe somit\nfest, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht\nnach Art. 6 BGSA vorliege und die Erhebung von Kontrollgebühren nach\nArt. 16 Abs. 1 BGSA gerechtfertigt sei.\n\nSeite 3/9\nG. Am 30. Januar 2015 teilte RA B.___ dem Volkswirtschaftsdepartement mit, dass er die H.___AG (recte: A.___GmbH) vertrete. Er ersuchte um\nAkteneinsicht und Fristansetzung zur Rekursergänzung. In der Folge stellte\ndas Volkswirtschaftsdepartement dem Rechtsvertreter die Vorakten zu und\nsetzte demselben eine Frist zur Rekursergänzung.\n\nH. Innert erstreckter Frist beantragte der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit Rekursergänzung vom 4. März 2015 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:\n− Die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine angebliche Verletzung der Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht. Die genaue Art dieser Verletzung lasse sich den\nVorakten nicht entnehmen. Erst nachträglich, d.h. nach Einleitung des Rekursverfahrens, habe die Vorinstanz eine Aktennotiz betreffend ein am 23. Januar 2015 mit\ndem Steueramt geführtes Telefonat erstellt, die sich nun bei den Vorakten befinde.\nVon Vorakten könne bei einem Actorum, das erst nach Einleitung des Rekursverfahrens erstellt worden sei, nicht die Rede sein. Diese Aktennotiz sei denn auch\nnicht Grundlage der angefochtenen Verfügung gewesen.\n\n− Entgegen der Vorinstanz ergäben sich aus den vor Erlass der angefochtenen Verfügung stammenden Akten keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung der Quellensteuerpflicht. Hinreichende Angaben betreffend die angebliche Verletzung der\nentsprechenden Meldepflicht liessen sich auch der nachträglich angefertigten Aktennotiz vom 23. Januar 2015 nicht entnehmen. Ferner sei aus den Akten auch\nnicht ersichtlich, ob die nun nachträglich behauptete Beanstandung Gegenstand der\nangefochtenen Verfügung gewesen sei. In Letzterer werde als Grund für die Kostenauflage pauschal eine Verletzung der Quellensteuerpflicht angegeben, welche\naber nicht genau bezeichnet werde. Wann genau erstmals Rechnung betreffend\nNachzahlung von Quellensteuern gestellt worden sei, welches Datum die korrigierte\nRechnung aufweise und welches genau die Beanstandungen gewesen seien, lasse\nsich den Akten nicht entnehmen. Eine Verletzung der Meldepflicht werde seitens\nder Rekurrentin jedenfalls bestritten. Weiter frage sich, ob die Vorakten vollständig\nseien; jedenfalls seien die Beilagen gemäss E-Mail vom 5. Mai 2014 nicht angefügt.\n\n"}