{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-20", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-14-24_2015-05-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=135&type=1563347022&cHash=43ee0b663d285c4935533de126ec7245", "Checksum": "86709362aed322fa4ab30949a78b093e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:26", "Num": ["VD/AWA-14.24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:26", "Checksum": "12eac1ce831384e1bb7f573d08e3a8a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 20.05.2015 VD/AWA-14.24\nRegeste:\nNach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach Art. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. \r\n\r\nEntgegen der Vorbringen der Rekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die Meldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt vorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in einem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht ein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende Kontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und folgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende Meldung umfasste.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-14.24\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 07.09.2020\nEntscheiddatum: 20.05.2015\n\nRekursentscheid VD; Schwarzarbeit, Kontrollgebühren\nNach Art. 16 Abs. 1 erster Satz BGSA werden für die Kosten der Kontrollen\nbei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben, wenn Verstösse nach\nArt. 6 BGSA, d.h. Verstösse gegen die Einhaltung der Melde- und\nBewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und\nQuellensteuerrecht, aufgedeckt worden sind. Entgegen der Vorbringen der\nRekurrentin ist es nicht erforderlich, dass ein Verstoss gegen die\nMeldepflicht gemäss Quellensteuerrecht bereits zum Kontrollzeitpunkt\nvorliegen muss. Massgebend ist vielmehr, dass der aufgedeckte Verstoss in\neinem kausalen Zusammenhang mit der Kontrolle stand. Vorliegend besteht\nein solcher Zusammenhang, weil die am 26. Juni 2013 stattfindende\nKontrolle die Abrechnungsperiode vom 1. April bis 30. Juni 2013 betraf und\nfolgerichtig auch die bis 15. Juli 2013 an das Steueramt zu erstattende\nMeldung umfasste.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-14.24\n\nEntscheid vom 20. Mai 2015\n\nRekurrent A.___GmbH, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 10. November 2014 betreffend Kontrollgebühren im\nBereich Bekämpfung der Schwarzarbeit\nSachverhalt\n\nA. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.41; abgekürzt BGSA) bezeichnen die\nKantone in ihrer Gesetzgebung das für ihr Gebiet zuständige Kontrollorgan.\nLaut Art. 1 der Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur\nBekämpfung der Schwarzarbeit (sGS 517.11) ist das Amt für Wirtschaft und\nArbeit (AWA) das kantonale Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.\nDas kantonale Kontrollorgan prüft nach Art. 6 BGSA die Einhaltung der Meldeund Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht. Werden in diesen Bereichen bei einer Kontrolle durch das kantonale Kontrollorgan Verstösse festgestellt, können nach Art. 16 Abs. 1 BGSA\ni.V.m. Art. 7 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SR 822.411; abgekürzt VOSA) den kontrollierten Personen Gebühren\nfür die Kosten der Kontrolle auferlegt werden.\n\nB.\na. Am 26. Juni 2013 führte das AWA zusammen mit der Stadtpolizei\nSt.Gallen im Mehrfamilienhaus \"C.___strasse, St.Gallen\" eine Baustellenkontrolle durch. Dabei wurden D.___ (Deutschland) sowie E.___ und F.___\n(beide Polen) beim Ausführen von Maler-, Gipser- und Plattenverlegearbeiten\nangetroffen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle verfügten D.___, E.___ und F.___\nüber gültige L-Bewilligungen (120 Tage), wobei die in den Bewilligungen angegebenen Tätigkeiten – D.___ und F.___ als \"Chauffeur\" sowie E.___ als \"Übersetzer\" – nicht den ausgeführten Tätigkeiten entsprachen.\n\nb. D.___ erklärte laut dem von ihm unterzeichneten Kontrollbericht\nvom 25. Juni 2013 (recte: 26. Juni 2013) gegenüber dem AWA, er arbeite für\ndie A.___GmbH, für welche er seit Anfang Dezember 2012 bis heute tätig gewesen sei. Er arbeite zu etwa 90 Prozent als Chauffeur (Materialtransporte)\nund zu etwa 10 Prozent als \"Allrounder\". Er verdiene je nach Tätigkeit zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 4'500.-- je Monat; eine Unterkunft werde ihm \"gratis\"\n– er müsse dafür Fr. 200.-- je Monat bezahlen – zur Verfügung gestellt. Der\nLohn werde Ende Monat bar ausbezahlt; es werde keine Quittung oder etwas\nÄhnliches abgegeben.\n\nLaut Handelsregister ist G.___ Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der\nA.___GmbH.\n\nc. E.___ arbeitete für die H.___AG, St.Gallen, für welche G.___ als\nMitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift tätig ist. Arbeitgeberin von\nF.___ war die I.___AG in Liquidation (Löschung von Amtes wegen am\n18. September 2013); G.___ war Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der I.___AG.\n\nSeite 2/9\nC.\na. Mit E-Mail vom 5. Mai 2014 ersuchte das AWA die Schweizerische\nUnfallversicherungsanstalt (SUVA), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA), die Abteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und die Abteilung Quellensteuer des kantonalen Steueramtes (Steueramt) um Meldung allfälliger Verstösse von D.___, E.___ und\nF.___ bzw. der entsprechenden Unternehmen gegen die jeweils massgebenden Vorschriften.\n\n"}