1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die angefochtene Verfügung des AWA vom 14. Oktober 2014 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass eine Anstellung von B.___ als Spieler in der Promotion League den Voraussetzungen nach Art. 23 Abs. 1 AuG entspricht. 3. Im Übrigen wird die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt. Auf die Erhebung der Kosten wird verzichtet. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung