4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen im vorliegenden Fall nach den Anforderungen richten, die für einen Promotion League-Spieler gelten. Da das Volkswirtschaftsdepartement als Rechtsmittelinstanz nicht über die notwendigen Vergleichszahlen verfügt, um den Lohn von B.___ einschätzen zu können, ist der Rekurs in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.