Die von der Rekurrentin eingereichten Arbeitsverträge von drei weiteren Spielern der U21-Mannschaft können nur beschränkt zum Vergleich herangezogen werden, da daraus nicht ersichtlich ist, ob es sich um Spieler handelt, die gleich wie B.___ in nächster Zeit in die 1. Mannschaft aufsteigen werden. Zudem bewegt sich zumindest der Lohn des Spielers "A" mit 100 Franken pro Monat im ersten Jahr und 400 Franken pro Monat im zweiten Jahr in einer Höhe, bei der keine Vollzeit- Anstellung als Profifussballer mehr angenommen werden kann, jedenfalls nicht als Profispieler, der die Anforderungen von Art. 23 AuG (Spezialist oder andere qualifizierte Arbeitskraft) erfüllen würde.