Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt anders als die Vorinstanz nicht über Vergleichszahlen, an denen sie den Bruttolohn messen könnte und die Vorinstanz machte keine Angaben, welcher Bruttolohn für einen Promotion League-Spieler angemessen wäre. Die von der Rekurrentin eingereichten Arbeitsverträge von drei weiteren Spielern der U21-Mannschaft können nur beschränkt zum Vergleich herangezogen werden, da daraus nicht ersichtlich ist, ob es sich um Spieler handelt, die gleich wie B.___ in nächster Zeit in die 1. Mannschaft aufsteigen werden.