Aus den Akten ist nicht erkennbar, ob der vereinbarte Bruttolohn zuzüglich aller weiteren Leistungen (vgl. Sachverhalt Abschnitt A.) dem orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen im Sinn von Art. 22 AuG entspricht. Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt anders als die Vorinstanz nicht über Vergleichszahlen, an denen sie den Bruttolohn messen könnte und die Vorinstanz machte keine Angaben, welcher Bruttolohn für einen Promotion League-Spieler angemessen wäre.