4.2 Offenbar gehen die Ansichten der Parteien auseinander, wie hoch der anrechenbare Lohn von B.___ ist. Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von einem Grundgehalt von 2'500 Franken aus. Die Rekurrentin hingegen deklarierte in ihrem Gesuch vom 12. August 2014 zunächst einen Brutto-Lohn von "ca. 3'500.00" Franken, den sie in der Rekursschrift allerdings auf "mehr als CHF 3'000.-- pro Monat" relativierte. Die Frage kann allerdings hier offen gelassen werden.