Da im Rahmen des vorliegenden Rekurses eine Einschränkung von Ziffer 4.7.11.2.1 nicht möglich ist, kann der Verstoss gegen die Rechtsgleichheit nur durch eine Ausdehnung behoben werden. Die Promotion League ist daher aus Gründen der Rechtsgleichheit den obersten Spielklassen im Sinn der Ziffer 4.7.11.2.1 gleichzusetzen.