kürzt BV), wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich behandelt werden muss. Es ist somit festzuhalten, dass Ziffer 4.7.11.2.1 die aus Sicht der Rechtsgleichheit notwendige Differenzierung nach der Bedeutung der Sportart unterlässt. Der Verstoss gegen die Rechtsgleichheit liesse sich grundsätzlich auf zwei Arten beheben. Einerseits könnte bei Randsportarten die Möglichkeit von ausländerrechtlichen Bewilligungen auf die oberste Spielklasse beschränkt oder - wenn auch dort mehrheitlich nur Amateurspieler eingesetzt werden - ganz aufgehoben werden.