Spieler eine Integrationszeit in der 2. Mannschaft zu gewähren. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine solche Konstellation vor, weshalb daran festzuhalten ist, dass der Drittstaatsangehörige von Anfang an in einer Mannschaft eingesetzt werden muss, die in einer der beiden obersten Spielklassen spielt (bzw. einer Spielklasse, welche die Anforderung von Art. 23 AuG erfüllt, vgl. nachfolgend Erw. 3.2). 3.2. Die Rekurrentin macht weiter geltend, Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen bezwecke, den Profibereich von den Amateurligen abzugrenzen. Aufgrund dieses Normzwecks sei die in den Weisungen nicht erwähnte Promotion League dem Profibereich zuzurechnen.