Es würde jedoch dem Sinn von Art. 23 AuG widersprechen, wenn ein ausländischer Spieler für eine Testperiode in einer unteren Liga eingesetzt werden könnte und - falls der Spieler nicht reüssiert - einfach den nächsten Testspieler zu bewilligen. Art. 23 AuG soll die Anstellung von ausländischen Spezialisten und anderen qualifizierten Arbeitskräften ermöglichen, nicht aber die Anstellung von Spielern, die sich möglicherweise dereinst zu Spezialisten bzw. qualifizierten Arbeitskräften einwickeln werden. Einzuräumen ist, dass diese Auslegung für einen Verein, dessen 2. Mannschaft in der 1. Liga spielt zu Problemen führen kann, da es diesem Verein nicht möglich ist, dem ausländischen