Es ist aber auch anzumerken, dass das Volkswirtschaftsdepartement als Rekursinstanz keine unter der Aufsicht des SEM stehende Vollzugsbehörde im Sinn von Art. 98 AuG und Art. 88 VZAE ist und damit im Rahmen seiner Rechtsprechungstätigkeit die Rechtmässigkeit der Weisungen (nicht aber das Ermessen bzw. den eingeräumten Ermessensbereich) überprüfen kann.